Dalla Germania
Italien: Entscheidung zur presserechtlichen Zulässigkeit eines Internetblogs
Die Urteilsbegründung, die viel Diskussionsstoff liefert, wurde vor kurzem veröffentlicht. Abzuwarten bleibt, ob es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt oder ob nun alle italienischen Blogs (man schätzt deren Zahl auf ungefähr 1 Mio.) potenziell von einer solchen Schließung bedroht sind.
Ausgangspunkt der Diskussion ist eine Entscheidung des LG Modica v. 8.5.2008 (http://www.mcreporter.info/giurisprudenza/modica080508.htm) und deren im September 2008 veröffentliche Urteilsbegründung, in der die Strafrichterin Dr. De Marco als Einzelrichterin den sizilianischen Historiker Carlo Ruta wegen Veröffentlichung eines Internetblogs des Delikts nach Art. 5, 6 des Gesetzes Nr. 47 v. 8.2.1948 für schuldig befunden ("unerlaubtes heimliches Herausgeben einer Zeitung/Zeitschrift") und zu einer Geldstrafe von 150,-- verurteilt hatte, obwohl der Name des Herausgebers/Autors und sogar dessen Fotografie deutlich vermerkt worden waren. Der Blog wurde außerdem geschlossen.
Diese Entscheidung erstaunt nicht nur durch das Ergebnis, sondern vor allem durch ihre juristische Begründung. Nach geltendem italienischem Presserecht muss nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 47/1948 jedes Druckerzeugnis, jede Zeitung/Zeitschrift bzw. sonstige Veröffentlichung bestimmte Angaben über den Namen des Herausgebers, des verantwortlichen Herausgebers usw. sowie Ort und Jahr der Veröffentlichung enthalten; nach Art. 3 ist für jede Zeitung/Zeitschrift ein verantwortlicher Direktor zu benennen.
Nach Art. 5 bedarf das Herausgeben einer Zeitung/Zeitschrift der vorherigen Registrierung beim örtlich zuständigen Gericht. Schließlich ist nach Art. 16 ("unerlaubtes heimliches Herausgeben einer Zeitung/Zeitschrift") strafbar, wer eine solche veröffentlicht, ohne dass dies registriert wurde, oder wer ein Druckerzeugnis herausgibt, das nicht die vorgeschriebenen Angaben enthält.
Da das Gesetz aus dem Jahre 1948 sich ursprünglich nur auf Druckerzeugnisse im klassischen Sinn bezog, hatte der Gesetzgeber, ohne die Materie strukturell neu zu regeln, mit dem Gesetz Nr. 62/2001 entschieden, dass die Vorschriften der Art. 2 und 5 für Druckerzeugnisse auch auf digitale Publikationen anzuwenden seien. Das Gericht entschied nun, dass der o.g. Straftatbestand deswegen verwirklicht sei, weil der Blog www.accaedinsicilia.net als Zeitung/Zeitschrift zu beurteilen sei, dessen Registrierung unterblieben sei. Begründet wird dies u.a damit, dass eine Zeitung im presserechtlichen Sinn deswegen vorliege, da der Blog u.a. als solche bezeichnet sei und zudem "systematisch" aktualisiert werde.
Diese Entscheidung ist in vielerlei Hinsicht fragwürdig: Zum einen wäre es wohl sachlich zutreffender gewesen, einen Blog einem Druckerzeugnis im herkömmlichen Sinne gleichzustellen, für das dann die notwendigen Angaben gemacht worden wären. Zum anderen ließe sich fragen, ob das Gericht nicht schon den Gesetzesbegriff "periodisch" systemwidrig mit "systematisch" gleichgesetzt hat. Aus verfassungsrechtlicher Sicht (und der in Art. 21 der italienischen Verfassung festgeschriebenen Presse- und Informationsfreiheit) ist anzumerken, dass es Carlo Ruta in keinem Fall möglich gewesen wäre, seinen Blog als Zeitung/Zeitschrift zu registrieren, weil dies nach italienischem Recht nur Journalisten vorbehalten ist, die Mitglied der Journalistenkammer sind.
Sollte es sich also nicht um eine Einzelfallentscheidung handeln, so bliebe Betreibern von Internetblogs künftig nur, das gesetzliche Erfordernis der Registrierung von Journalisten bei den entsprechenden Berufskammern dem Verfassungsgericht vorzulegen. Als letzter Ausweg bliebe ansonsten nur, derlei Blog-Aktivitäten ins regulierungsfreiere Ausland zu verlegen.
RAin & Avv. Dr. Andrea Bettina Bandele, Turin
MMR 12/2008, S. XXIII
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